dbw_online
dbw_online

Beihilfe: Einleitung

Unser Angebot - Ihr Vorteil:

Hier finden Sie mehr Informationen über die günstigen Angebote der Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes


Beihilfe:
Kapitel 1. Einleitung

Gesundheitsversicherung, Pflege und Beihilfe

Einleitung zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beihilfe

Die Beihilfe ist das eigenständige Krankensicherungssystem für die Beamten und Richter. Für Soldaten – und teilweise Beamte in den Vollzugsdiensten – kann die Krankensicherung auch in Form der sog. Heilfürsorge ausgestaltet sein. Zusätzlich bestehen Sonderregelungen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen („Postbeamtenkranken kasse") bzw. Bahn („KVB"). Das Beihilfesystem umfasst die Aufwendungen des Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht für Krankheits-, Pflege- und Geburtsfälle sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen. Die Leistungen ergänzen in diesen Fällen die Eigenvorsorge
des Beamten in Form der ergänzenden privaten Krankenversicherung, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Leistungen des eigenständigen Beihilfesystems erfolgen im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung als Kostenerstattung. Der Beamte, der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet.

Der Beihilfesatz beträgt
- 50 Prozent für aktive Beamte,
- 70 Prozent für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner und
- 80 Prozent für Kinder bzw. Waisen.

Geregelt ist die Gewährung von Beihilfeleistungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) sowie der Länder – jeweils aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen in den jeweiligen Beamtengesetzen. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es somit nicht. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben die Beihilfevorschriften des Bundes übernommen. In den anderen Ländern weichen die Vorschriften teilweise in geringem Umfang, teils jedoch erheblich ab. In diesem Kapitel wird der wesentliche Inhalt der Beihilfevorschriften des Bundes dargestellt. Die geltenden aktuellen Bestimmungen der Länder werden insoweit erläutert, als sie in wichtigen Teilen von den Beihilfevorschriften des Bundes abweichen ( siehe Seiten 169 ff.). Wegen der Komplexität und der Fülle der Regelungen können in diesem Ratgeber nicht alle Einzelheiten dargestellt werden. Ausführliche Informationen zum Thema „Beihilfe" finden Sie auch unter www.die-beihilfe.de. Die Zuzahlungsregelungen und „Praxisgebühr" orientieren sich für den Bereich des Bundes an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beihilfevorschriften sind nicht bundeseinheitlich geregelt. Neben den Vorschriften des Bundes gibt es verschiedene länderspezifische Regelungen z. B. zu Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer), Zuzahlungen zu Medikamenten, Zuzahlungen bei sonstigen Leistungen, Kostendämpfungspauschalen oder Antragsgrenzen.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass Beamte zum 1. Januar 2009 ebenfalls über eine ergänzende Versicherung verfügen müssen – trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. In der Regel wurde trotzdem schon bislang ergänzend zum Beihilfesatz durch die Beamten eine freiwillige private Krankenversicherung abgeschlossen. Mindestumfang bei der Versicherungspflicht sind dabei Leistungen einer ambulanten und stationären Heilbehandlung; dabei können umfangreiche Selbstbeteiligungen (max. 5.000 Euro/Jahr; für Beamte entsprechend Beihilfebemessungssatz geringer) vorgesehen werden. Keine Versicherungspflicht besteht diesbezüglich z. B. für Zahnarztleistungen.

Beginn Kasten

Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugs beamte der Bundespolizei
(1) Für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes im der Bundespolizei werden
die Ausrüstung und die Dienstkleidung, für Beamte des gehobenen und des höheren
Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung,
soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehören, unentgeltlich bereitgestellt.
Den Beamten des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden können, entsprechend. Die Zahlungen nach den Sätzen 2 und 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt; dies
gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach
§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich
bereitgestellt.
Auszug aus § 70 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

Ende Kasten

Dieses Buch widmet sich insbesondere der Beihilfe des Bundes – und ergänzend den Regelungen der einzelnen Bundesländer. Trotzdem ist es unerlässlich, zusätzlich auf die gesetzliche und die private Krankenversicherung einzugehen: Während die Beihilfe nur im Zusammenspiel mit der privaten Krankenversicherung ihre Wirkung entfaltet, stellt für viele Beamte und Versorgungsempfänger die gesetzliche Krankenversicherung mit der Beihilfe als „kleiner Ergänzung" das alleinige Sicherungssystem dar.



Sie möchten regelmäßig informiert werden?
Anmeldung zum Newsletter
Die Beihilfe
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 268 Seiten alles Wichtige zur Beihilfe des Bunde und der Länder. Für nur 7,50 Euro bekommen Sie einen übersichtlich gegliederten und verständlichen geschrieben Ratgeber. Mit einem Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken und Sanatorien.
>>> hier bestellen
 
 
StartseiteSitemapKontaktImpressum • www.dbw-online.de © 2012