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Abordnung
Den Begriff "Abordnung" gibt es sowohl im Beamtenrecht als auch im Tarifrecht, beispielsweise in § 4 des TVöD.
Versetzung, Abordnung, Zuweisung (§ 4 TVöD)
(Quelle "Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst", Kapitel Tarifrecht)
Die materiellen Regelungen des früheren BAT zu „Versetzung, Abordnung und Zuweisung" sind in den TVöD übernommen worden. Demnach können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, sind sie vorher zu hören. In einer Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und 2 haben die Tarifparteien festgehalten:
- Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
- Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Neu ist die Regelung zur Personalgestellung. Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). § 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. In einer Protokollerklärung zu § 4 Absatz 3 des TVöD haben die Tarifparteien festgehalten: „Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt."