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Aktuelles aus der öffentlichen Verwaltung: DBB: Sinnvolles Berufsbeamtentum nur mit Streikverbot; 01.09.2011

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Aktuelles für Beamte und Tarifkräfte im öffentlichen Dienst:

DBB: Sinnvolles Berufsbeamtentum nur mit Streikverbot

Der dbb hat seine ablehnende Haltung zum Streikrecht für Beamte bekräftigt. Bundesvorsitzender Peter Heesen sagte am 1. September 2011: Ein sinnvolles Berufsbeamtentum gibt es nur ohne Streikrecht. Nur so sichern wir die flächendeckende und kontinuierliche Funktionsfähigkeit des Staates. Heesen nahm damit Stellung zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel, wonach auch verbeamtete Lehrer streiken dürfen.

Geklagt hatten zwei Lehrer von Kasseler Schulen, die sich im November 2009 an einem Streik beteiligt hatten und deshalb für drei Stunden dem Dienst ferngebelieben waren. Das zog eine schriftliche Missbilligung vom jeweils zuständigen Schulleiter wegen Verstoßes gegen die Dienstpflichten nach sich. Das Staatliche Schulamt war der Ansicht, das Streikverbot gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie sie im Grundgesetz festgeschrieben sind. Die klagenden Lehrer beriefen sich dagegen darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte disziplinarrechtliche Maßnahmen für bestimmte Berufsgruppen, hier Lehrer, wegen der Teilnahme an Streiks als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention bewertet habe. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel folgte ihrer Auffassung (Aktenzeichen 28 K 574/10.KS.D und 28 KI 1208/10KS.D). Das Streikrecht könne auch Beamten zustehen, soweit sie nicht hoheitlich, d. h. im Bereich der Eingriffsverwaltung, der Polizei und der Landesverteidigung tätig seien.

Für uns ist das eine künstliche Unterscheidung und nicht haltbar, machte Heesen klar. Der deutsche Staat ist gut damit gefahren, Beamten Streiks grundsätzlich zu untersagen und so in zentralen Bereichen wie Polizei, Finanzverwaltung und Schule funktionsfähig zu bleiben. Wir wollen jedenfalls nicht, dass Schulen bestreikt werden. Das verletzt gleichzeitig das Schülerrecht auf Bildung und das Elternrecht auf verlässliche Betreuung der Kinder.' Mit Blick auf die Kasseler Entscheidung fügte er hinzu, andere Richter seien da schon weiter. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte vor wenigen Tagen bestätigt, dass verbeamtete Lehrer nicht streiken dürfen.

Der dbb gehe davon aus, dass die Entscheidung im weiteren Instanzenzug aufgehoben wird, weil sie die besondere Verankerung des Berufsbeamtentums nicht berücksichtigt. Das Streikverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer der Kernbestandteile der in Art. 33 Abs.5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze Berufsbeamtentums. Es genießt daher rechtlich Verfassungsrang, so Heesen weiter. Hieran ändere die Europäische Menschenrechtskonvention nichts: Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren Entscheidungen, etwa im Beschluss des zweiten Senates vom 14.10.2004 2 BvR1481/04  festgestellt, dass die Konvention in der deutschen Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes steht und damit unter der Ebene der Verfassung.

Quelle: Pressemeldung des dbb beamtenbund und tarifunion, 01.09.2011


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