dbw_online
dbw_online

Beihilfe: Die Bundesbeihilfeverordnung, 1. Teil

Unser Angebot - Ihr Vorteil: Hier finden Sie mehr Informationen über die günstigen Angebote der Selbsthilfeeinrichtungen des öffentlichen Dienstes >>>weiter


Beihilfe:
Die Bundesbeihilfeverordnung, 1. Teil

Das Beihilferecht des Bundes

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge des Dienstherrn gegenüber dem Beamten und seiner Familie. Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen gewährt. Die Beihilfe ersetzt nicht die von dem Beamten für sich und seine Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzt diese. Auf die Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch.

Das bisherige Beihilferecht wird nunmehr durch Inkrafttreten der neuen Bundesbeihilfeverordnung ab dem 14. Februar 2009 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt (BGBl. I S. 326); zeitgleich ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die Durchführungshinweise zur Bundesbeihilfeverordnung enthält, in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung entspricht dabei inhaltlich überwiegend dem bislang geltenden Recht– wurde aber umstrukturiert und weiterentwickelt.

Beginn Kasten

Informationen zur neuen Bundesbeihilfeverordnung
Im Februar 2009 ist die neue Bundesbeihilfeverordnung in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2004 entschieden, dass die bisherigen Verwaltungsvorschriften zur Beihilfe nicht dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt genügen. Dies macht die Neuregelung notwendig. Die Rechtsgrundlage dafür wurde in § 80 Bundesbeamtengesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geschaffen. Die neue Bundesbeihilfeverordnung stimmt inhaltlich überwiegend dem geltenden Recht überein.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Vorlage des Versicherungsnachweises
Ab 1. 1. 2009 sind auch Beamte mit Wohnsitz in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht erfasst und müssen über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung) eine ergänzende Versicherung abschießen. Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.

Reduzierung der Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige
Angehörige auf 17.000 Euro (mit Übergangsregelung: solange Ehegatten, die
Einkommensgrenze von 18.000 Euro nicht überschritten haben, bleibt diese bis zum
erstmaligen Überschreiten bestehen)

Ende Kasten


Beginn Kasten

Nachweis des Einkommens für berücksichtigungsfähige Ange hörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten entsprechend dem Familienzuschlag
Damit soll die Vorlage von Originalbelegen entfallen. Sind zwei oder mehr Kinder bei
mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erhält die- oder derjenige den
erhöhten Bemessungssatz von 70%, die oder der den Familienzuschlag oder Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit entfällt die bisherige Erklärung. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.

Minderung der Beihilfe um 10,00 Euro je Quartal je behandelter Person mit Ausnahme von Kindern bis zum 18. Lebensjahres bei Inanspruchnahme von Leistungen einer Heilpraktikerin bzw. eines Heilpraktikers

Erweiterung des Umfangs, Anpassung der Höhe und Eigenbehalte bei Aufwendungen für Familien- und Haushaltshilfe

Befreiung von Eigenbehalten bei bestimmten Arzneimitteln Wegfall von Eigenbehalten bei Arzneimitteln, wenn der Verkaufspreis mindestens
30% niedriger als der Festbetrag ist.

Beihilfegewährung für im Basistarif versicherte Beihilfeberechtigte

Änderungen über die Anerkennung beihilfefähiger Aufwendungen
- Ärztliche Bescheinigungen und Gutachten, die vom Dienstherrn oder der Beihilfefestsetzungsstelle benötigt werden (wie z. B. Dienstunfähigkeitsbescheinigung oder Gutachten für Rehabilitationsmaßnahmen) werden zu 100 % von der Beihilfefestsetzungsstelle getragen.
- Aufwendungen für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) von Pflichtversicherten nach SGB V sind keine notwendigen Aufwendungen und somit nicht beihilfefähig.
- Neuregelung der Erstattung von Implantaten
Die medizinischen Indikationen für eine Implantatversorgung wurden dem aktuellen
Stand der Zahnmedizin entsprechend überarbeitet. Ohne Indikationen sind
zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig. Aufwendungen der Suprakonstruktion
bei Implantatversorgung sind immer beihilfefähig.
- Alle Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach
den Abschnitten C (Konservierende Leistungen), F (Prothetische Leistungen) und
K (Implantologische Leistungen) und den Nummern 708 bis 710 (Interimszahnersatz)
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden
sind, sind nur zu 40 % beihilfefähig, unabhängig davon, ob es sich um den Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen oder nach dem Gebührenverzeichnis
zusätzlich berechenbare Materialien und Auslagen handelt.
- Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis zu zwei Jahren nach
Abschluss beihilfefähig, wenn die Beihilfefestsetzungsstelle die vorangegangene
kieferorthopädische Behandlung genehmigt hat.
- Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, die außerhalb der EU
entstanden sind, sind bis zu einer Höhe von 1000,- Euro ohne Beschränkung beihilfefähig.
- Beihilfefähige Aufwendungen der vorübergehenden häuslichen Krankenpflege
werden ohne zeitliche Begrenzung anerkannt.
- Anerkennung von Aufwendungen für häusliche Krankenpflege auch außerhalb
des eigenen Haushalts,
- Anerkennung von Aufwendungen für spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
- Anerkennung von Aufwendungen für Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht
und entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport
und das Funktionstraining,
- Schaffung einer Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel.
Arzneimittel, die der Festbetragsregelung unterliegen, sind weiterhin nur bis zur Höhe
des Festbetrages beihilfefähig
- Änderungen im Bereich der Pflege: Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) werden wirkungsgleich ins
Beihilferecht übernommen: z.B. Beratung und Hilfestellung durch Pflegeberater,
Verbesserung der Flexibilität zwischen häuslicher und teilstationärer Pflege oder
der Möglichkeit des Erhalts des Pflegeplatzes bei vorübergehender Abwesenheit)

Anpassung an aktuelle Rechtsprechung des Bundes -
verwaltungsgerichts (per Rundschreiben des BMI):
- Schaffung einer zusätzlichen Härtefallregelung für nichtverschreibungspflichtige
Arzneimittel zur Sicherung der amtsangemessenen Alimentation
- Bei der zahlenmäßigen Begrenzung der Beihilfe zu Implantaten dürfen zukünftig
nur Implantate angerechnet werden, die ganz oder teilweise aus öffentlichen
Kassen bezahlt worden sind.

Ende Kasten

Beihilfeberechtigung

Beihilfeberechtigt sind:
- Beamte und Richter, es sei denn, das Dienstverhältnis ist auf weniger als ein Jahr befristet und sie sind nicht mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt,
- Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand sowie frühere Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden oder wegen Ablaufs der Dienstzeit ausgeschieden sind,
- Witwen, Witwer sowie Kinder (Waisen und Halbwaisen) eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, verstorbenen Ruhestandsbeamten oder verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben ist.
Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn die genannten Personen Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse aufgrund gesetzlichen Anspruchs, Witwen-/Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten oder wenn wegen anzuwendender Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften Bezüge nicht bezahlt werden. Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter sind nicht beihilfeberechtigt.

Berücksichtigungsfähige Angehörige – § 4 BBhV

Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen gewährt. Unter berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten zu verstehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt ebenfalls als berücksichtigungsfähige Angehörige. Die Aufwendungen des Ehegatten sind nicht beihilfefähig, wenn dessen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe einen Gesamtbetrag von 17.000 Euro übersteigen. Jedoch besteht eine Übergangsregelung für Ehegatten, die bislang die 18.000 Euro-Grenze in Anspruch genommen haben: Hier bleibt es bis zum erstmaligen Überschreiten bei der alten Grenze. Grundsätzlich ist für berücksichtigungsfähige Angehörige durch jährliche Vorlage des Steuerbescheides das jeweilige Einkommen nachzuweisen!
Ist der berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen Vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor. Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt.

Vorlage des Versicherungsnachweises – § 10 Abs. 2 BBhV

Ab 1.1.2009 sind auch Beamte mit Wohnsitz in Deutschland von der Krankenversicherungspflicht erfasst und müssen über den von der Beihilfe nicht gedeckten Teil (Restkostenversicherung) eine ergänzende Versicherung abschließen. Wird der Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen, liegt die Voraussetzung zur Zahlung einer Beihilfe nicht vor, es sei denn, der oder die Beihilfeberechtigte verfügt rechtmäßig über keinen Krankenversicherungsschutz.
Dabei besteht für vor dem 1.4.2007 abgeschlossene Verträge Bestandsschutz, falls hier z.B. nur stationäre Leistungen vereinbart worden sind.

Bemessungssätze (vgl. § 46 BBhV)

Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz). Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen
- des Beihilfeberechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Prozent
- des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern. . . . . . . . . . . . 70 Prozent
- des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers. . . . . . . . . . . . . . .70 Prozent
- des berücksichtigungsfähigen Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Prozent
- eines berücksichtigungsfähigen Kindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .80 Prozent
- einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Prozent

Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 Prozent. Wer das ist, bestimmen die Ehegatten.

Zuordnung von Kindern bei mehreren Beihilfeberechtigten entsprechend dem Familienzuschlag

Sind zwei oder mehr Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten  berücksichtigungsfähig, wird demjenigen der erhöhte Bemessungssatz von 70% gewährt, der den Familienzuschlag bzw. Auslandskinderzuschlag bezieht. Damit soll die Vorlage von Originalbelegen entfallen. Zur Neufestlegung gibt es eine Übergangsfrist von einem halben Jahr.

Beginn Kasten

Beihilfeberechtigung in der Elternzeit
Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- bzw. Anwärterbezüge; dies regelt die Elternzeitverordnung. Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe bzw. Heilfürsorge. Dabei werden Beamtinnen und Beamten für die Dauer der Elternzeit die Beiträge zur ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge die Versicherungspflichtgrenze in der GKV nicht überschreiten. Bei gemeinsamer Elternzeit steht der Betrag nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Auf Antrag können die Beamten bis BesGr. A 8 die Beiträge in voller Höhe erstattet bekommen. Für freiwillig in der GKV versicherte Beamte bestehen ebenfalls Erstattungsregelungen.

Beihilfeantrag – § 51 BBhV

Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten gewährt. Die Beihilfestelle hält hierfür entsprechende Formblätter bereit. Der Beihilfeantrag ist mit einer Zusammenstellung der Aufwendungen an die zuständige Festsetzungsstelle zu richten. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen; Zweitschriften sind grundsätzlich ausreichend. Zusätzlich können Beihilfeanträge inzwischen auch elektronisch eingereicht werden. Jeder Beleg muss die spezifizierten Leistungen unter Angabe der einzelnen Ziffern der Gebührenordnung enthalten. Arzneimittelrezepte müssen mit einer Pharmazentralnummer versehen sein, es sei denn, die Arzneimittel sind im Ausland gekauft worden. Auf der Arzt- bzw. Krankenhausrechnung muss die Diagnose angegeben sein. Bestimmte
Behandlungsmethoden sind vor Behandlungsbeginn zu beantragen (u.a. Reha-, oder Suchtbehandlungen). Aufwendungen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (Inanspruchnahme des Arztes, Tag der Krankenhausbehandlung, des Einkaufs von Arzneien oder Hilfsmitteln, der Heilbehandlung) oder spätestens ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung geltend gemacht werden, verfallen. Gewährt wird Beihilfe erst dann, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200,00 Euro übersteigen. Bei drohender Verjährung bzw. bei Härten kann die Festsetzungsstelle Ausnahmen zulassen. Keinen Anspruch auf Beihilfe haben Beihilfeberechtigte, wenn die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit versäumt wurde – es sei denn, dass das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit vorlagen.

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Beihilfe wird gewährt, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind und im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung besteht bzw. bei Angehörigen diese/r berücksichtigungsfähig ist. Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind sowie die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Über die Notwendigkeit und Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle, die hierzu auch ein Gutachten des Amts- oder Vertrauensarztes/- Zahnarztes einholen kann. Als Maßstab gilt für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen ausschließlich der Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte sowie für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dabei wird nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens nicht überschreitet, als angemessen angesehen sofern keine begründeten besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Im Basistarif gelten dabei abweichend die jeweils vertraglich vereinbarten Gebührensätze als angemessen.

Grafik S. 36

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Ärztliche Leistungen können nur nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt werden. Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Wesentliche Kriterien für die Bemessung der Gebühren sind die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung der Leistung. Die Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen dürfen bei der Bemessung dieser Gebühren nicht herangezogen werden. Die bei stationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Leistungen privatärztlich berechneten GOÄ-Gebühren sind um 25 Prozent zu mindern. Den Belegärzten sind 15 Prozent abzuziehen (§ 6 a GOÄ).

Beginn Kasten

Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts
anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes.

2Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen
Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. 3Der
Punktwert beträgt 5,82873 Cent. 4Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
(2) 1Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der
Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände
bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2Die Schwierigkeit
der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles
begründet sein; dies gilt nicht für die in Absatz 3 genannten Leistungen. 3Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. 4In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.
(3) 1Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses
genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis Zweieinhalbfachen
des Gebührensatzes. 2Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,8fache des Gebührensatzes tritt.
(4) 1Gebühren für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses sowie für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genannten Leistungen bemessen sich nach dem Einfachen bis 1,3fachen des Gebührensatzes. 2Absatz 2 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 2,3fachen des Gebührensatzes das 1,15fache des Gebührensatzes tritt.
(5) Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder von dem Wahlarzt noch von dessen vor
Abschluss des Wahlarztvertrages dem Patienten benannten ständigen ärztlichen
Vertreter persönlich erbracht werden, tritt an die Stelle des Dreieinhalbfachen des
Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 das 2,3fache des Gebührensatzes und an
die Stelle des Zweieinhalbfachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 3 Satz 1 das
1,8fache des Gebührensatzes.

Ende Kasten

Für den modifizierten Standard- bzw. Basistarif gelten festgelegte, niedrigere Abrechnungssätze;
im Bereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind seit 1. Juli 2007 folgende
Sätze abrechnungsfähig:
- Laboruntersuchungen, etc. (Abschnitt M und Nr. 437): 1,16facher Gebührensatz
- Gebühren in besonderen Fällen, physikalisch-medizinische Leistungen (Abschnitte A, E und O): 1,38facher Satz
- Übrige Leistungen: 1,8facher Gebührensatz
-  Gebührenordnung für Zahnärzte: 2facher Gebührensatz

Eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung kann zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. Solche „Abdingungen“ sind nur im Einzelfall und nur dann zulässig, wenn sie vor dem Erbringen der Leistung in einem Schriftstück (einer schriftlichen Vereinbarung) festgelegt werden. Das Schriftstück muss die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass möglicherweise eine Erstattung der vereinbarten Vergütung durch die Erstattungsstellen
(Krankenversicherung, Beihilfe) nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten
- das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (15 bzw. 25 Prozent der Vergütung),
- bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über
26,00 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
- bei Überschreitung der Regelspanne Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten.


Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Auf den Seiten 39 bis 49 finden Sie das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) sowie die beihilfefähigen Höchstbeträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BBhV.

Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) sowie beihilfefähige
Höchtstbeträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BBhV

Tabelle S. 39 bis 49


 

Sie möchten regelmäßig informiert werden?
Anmeldung zum Newsletter
Die Beihilfe
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 268 Seiten alles Wichtige zur Beihilfe des Bunde und der Länder. Für nur 7,50 Euro bekommen Sie einen übersichtlich gegliederten und verständlichen geschrieben Ratgeber. Mit einem Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken und Sanatorien.
>>> hier bestellen
 
 
StartseiteSitemapKontaktImpressum • www.dbw-online.de © 2010