

Unser Angebot - Ihr Vorteil: Die Selbsthilfeeinrichtungen im DBW kennen sich im Öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und ihrer Familien besonders attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen. Hier können Sie sich informieren und direkt anfragen.
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Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst:
Die Selbsthilfeeinrichtungen des DBW kennen sich bei Beamten und dem öffentlichen Dienst besonders gut aus und bieten den Angehörigen und deren Familien attraktive Angebote zu leistungsfähigen und preisgünstigen Tarifen.
Zur Übersicht des Ratgebers "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst"
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Familienzuschlag
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Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt. Die Beträge der Stufe 1 des Ortszuschlags wurden in die Grundgehaltstabelle der A-Besoldung eingebaut. Der heutige Familienzuschlag enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Zuschlag wird nach zwei Kategorien gestaffelt: A 1 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen.
Die Regelungen zur Gewährung des Familienzuschlags orientieren sich weitgehend an denen des früheren Ortszuschlags, dies gilt insbesondere für die Anrechnungsvorschriften. Als soziale Komponente berücksichtigt der Familienzuschlag die Familienverhältnisse und wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Seine Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, können den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Hälfte) und den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten. Der kinderbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur dem gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.
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TIPP: Höherer Zuschlag ab dem 3. Kind Für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern wird ab dem dritten Kind seit 1. Juli 1997 ein höherer kindbezogener Zuschlag gezahlt. Der Gesetzgeber setzte damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1990 um. Nach einer Entscheidung des BVerfG vom 24. November 1998 musste der Gesetzgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen. |
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Höhe des Familienzuschlages
PDF einfügen (Tabelle/Seite 29)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 89,16 Euro (Ost 82,47 Euro), für das dritte und jedes weitere Kind um 228,30 Euro (Ost 211,18 Euro).
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 5,11 Euro (Ost 4,73 Euro), ab Stufe 3 für jedes weitere Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 25,56 Euro (Ost 23,64 Euro), in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro (Ost 18,92 Euro) und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro (Ost 14,19 Euro). Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1:
-in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: 92,26 Euro (Ost 85,34 Euro)
-in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 97,94 Euro (Ost 90,59 Euro)