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Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte in Rheinland-Pfalz (UrlVO)

Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte

in Rheinland-Pfalz (UrlVO) 
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Stand: 15.10.2004 (GVBl. 2004, S. 457)

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Aufgrund des § 101 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) vom 11. Juli 1962 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 10. Dezember 1965 (GVBl. S. 257), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

I. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten ( § 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.

§ 2 Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Arbeitstage
Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertage, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat. Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

§ 4 Verfahren
Urlaub wird auf Antrag gewährt; er ist rechtzeitig, im Falle des § 20 unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu beantragen.

II. Abschnitt
Erholungsurlaub

§ 5 Gewährleistung des Dienstbetriebes
(1) Bei Einteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamten berücksichtigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.
(2) Dem Wunsch auf Teilung des Erholungsurlaubs soll entsprochen werden, wenn die Erholungsfunktion des Urlaubs gewahrt bleibt.

§ 6 Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren.

§ 7 Bemessungsgrundlage
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Beamte im laufenden Urlaubsjahr erreicht.

§ 8 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist,
1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
(2) Die Dauer eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs richtet sich nach den §§ 16 bis 18 .
(3) Ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder erniedrigt sich der Urlaubsanspruch für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ändert sich die Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit während des Urlaubsjahres, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Zeit des Erholungsurlaubs maßgebende Verteilung für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
(4) Bei häufig wechselnder oder ungleichmäßiger Verteilung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf die Arbeitstage oder Dienstschichten wird der Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnet. Hierbei ist jeder Urlaubstag mit einem Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten; ändert sich der Umfang der Beschäftigung, ist der noch offene Urlaubsanspruch entsprechend der für die Zeit des Urlaubs maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu gewichten.
(5) Der Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Monat
eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder
einer Freistellung vom Dienst in den Fällen des § 80 a Abs. 4 LBG und im Blockmodell der Altersteilzeit um ein Zwölftel.
(6) Ein bei der Berechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubs verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet.

§ 9 Teilanspruch
Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen im Laufe des Urlaubsjahres, steht dem Beamten für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Die im laufenden Urlaubsjahr vor Beginn des Beamtenverhältnisses verbrachte Zeit in einem anderen öffentlichen Dienstverhältnis wird bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt, sofern die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat. Endet das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze oder durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, wird der Jahresurlaub zur Hälfte, ansonsten voll gewährt.

§ 10 Anrechnung früheren Urlaubs
Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.

§ 11*  Abwicklung des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll im Urlaubsjahr verbraucht werden. Urlaub, der nicht bis zum 30. September des Folgejahres abgewickelt wurde, verfällt.
(2) Der bei Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge verbliebene Resturlaub ist dem Urlaubsanspruch für das bei dessen Beendigung laufende Urlaubsjahr hinzuzufügen. Hat der Beamte vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Dienstbezüge mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihm nach § 8 Abs. 5 zusteht, so ist der nach dem Ende des Urlaubs ohne Dienstbezüge zustehende Erholungsurlaub entsprechend zu kürzen.
* Gemäß Artikel 3 d. LVO v. 16.4.2002 (GVBl. S. 172) findet auf den für das Jahr 2001 zustehenden Urlaub § 11 Abs. 1 Satz 1 u. 2 u. Abs. 2 UrlVO in der bis zum 30.4.2002 geltenden Fassung Anwendung
 
§ 11a Kinderbetreuung
(1) Der Beamte kann auf Antrag den Erholungsurlaub nach § 8 Abs. 1, der den für einen Zeitraum von vier Wochen benötigten Erholungsurlaub übersteigt, ansparen, solange ihm für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren die Personensorge zusteht.
(2) Der angesparte Urlaub verfällt mit Ablauf des zwölften Urlaubsjahres nach der Geburt des letzten Kindes. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Urlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Bei der Urlaubsgewährung sind dienstliche Belange zu berücksichtigen.

(3) Der angesparte Urlaub ist nach Stunden zu berechnen; hierbei ist jeder nach § 8 Abs. 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel der für die Zeit des Ansparens maßgebenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit zu bewerten.

§ 12 Widerruf und Verlegung
(1) Die Bewilligung des Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt; erreicht der Widerruf den Beamten vor dem Antritt einer Urlaubsreise, werden die Mehraufwendungen in angemessenem Umfang ersetzt.
(2) Wünscht der Beamte aus begründetem Anlass seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

§ 13 Erkrankung
(1) Wird ein Beamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Will der Beamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.

§ 14 Sanatoriumsaufenthalt, Heil- und Badekur
(1) Die Zeit, in der sich ein Beamter einem Sanatoriumsaufenthalt oder einer Heilkur unterzieht, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen, sofern die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen ist oder ein Sozialversicherungsträger die Durchführung der Maßnahme aufgrund einer ärztlichen Untersuchung des Medizinischen Dienstes angeordnet hat. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes bewilligte Badekur.
(2) Dem Beamten ist auf Antrag für eine Nachkur oder Schonzeit im unmittelbaren Anschluss an den Sanatoriumsaufenthalt oder die Heil- oder Badekur Erholungsurlaub zu gewähren. Diese Zeit wird in vollem Umfang auf den bestehenden Erholungsurlaubsanspruch angerechnet. Soweit der Beamte keinen ausreichenden Anspruch auf Erholungsurlaub hat, ist für den fehlenden Zeitraum auf Antrag Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.

§ 15
(aufgehoben)

§ 16* Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung
Beamte, die
1.überwiegend
a)in der Tuberkulosenfürsorge tätig sind oder
b)mit infektiösem Material arbeiten oder
c)ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
d)dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
2.in Maßregelvollzugseinrichtungen der Psychiatrie tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Personen stehen,
erhalten einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen. Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Satz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten sechs Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht
* Nach Artikel 2 d. LVO v. 21. 9. 1999 (GVBl. S. 266) bleibt der Anspruch auf 4 Tage Zusatzurlaub nach dem bisherigen § 16 Satz 1 Nr. 2 UrlVO für die Beamten, die am 1. 10. 1999 in psychiatrischen Einrichtungen außerhalb des Maßregelvollzugs tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den Kranken stehen, bis zur Beendigung dieser Beschäftigung bestehen.


§ 17 Winterzusatzurlaub
Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Erholungsurlaub in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

§ 18 Zusatzurlaub für Schichtdienst
(1) Ist ein Beamter nach einem Dienstplan tätig, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit, während der ganzen Woche vorsieht, und leistet er dabei im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht, so erhält er Zusatzurlaub nach der folgenden Übersicht:

In der
Fünf-Tage-Woche
 In der
Sechs-Tage-Woche
 Zusatzurlaub
 
Dienstleistung im Sinne dieses Absatzes an mindestens
 
87 Arbeitstagen
 104 Arbeitstagen
 1 Arbeitstag
 
130 Arbeitstagen
 156 Arbeitstagen
 2 Arbeitstage
 
173 Arbeitstagen
 208 Arbeitstagen
 3 Arbeitstage
 
195 Arbeitstagen
 234 Arbeitstagen
 4 Arbeitstage.
 

Dies gilt auch, wenn Wechselschichten nur deshalb nicht vorliegen, weil der Dienstplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. Beginnen an einem Kalendertag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, gelten abweichend von § 3 Satz 2 beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Ist ein Beamter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, nach einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten tätig, so erhält er
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 110 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 220 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 330 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden
Nachtdienst geleistet hat. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllt ein Beamter weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2, so erhält er
einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn er mindestens 150 Stunden,
zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 300 Stunden,
drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 450 Stunden,
vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn er mindestens 600 Stunden
Nachtdienst geleistet hat.
(4) Auf teilzeitbeschäftigte Beamte sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird, dies gilt nicht während einer Vollzeitbeschäftigung in den Fällen des § 80 a Abs. 4 LBG und im Blockmodell der Altersteilzeit.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 8 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
(7) Für Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden Urlaubsjahr vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes, wenn sie nach einem Dienstplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamten für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.

§ 19 Sonderregelungen
(1) Für Lehrer und Hochschullehrer wird der Erholungsurlaub (einschließlich eines etwa zu gewährenden Zusatzurlaubs nach den § 16, § 17 dieser Verordnung oder § 125 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Ferien oder die vorlesungsfreie Zeit abgegolten. Dies gilt nicht, soweit infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien oder der vorlesungsfreien Zeit die dem Beamten verbleibenden dienstfreien Arbeitstage hinter der Zahl der ihm nach diesem Abschnitt oder nach § 125 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zustehenden Urlaubstage zurückbleiben.
(2) Für Beamte, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes oder der Einführungszeit einen Studiengang an einer Fachhochschule ableisten, kann das für das Ausbildungs- und Prüfungsrecht zuständige Ministerium bestimmen, dass der Erholungsurlaub teilweise durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten wird.

III. Abschnitt
Elternzeit

§ 19a Anspruch auf Elternzeit
(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann auf bis zu vier Abschnitte verteilt werden; die alleinige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil findet hierbei Anrechnung.
(3) Auf Antrag ist den Beamten eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine nicht für den Dienstherrn erfolgende Teilzeitbeschäftigung bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang lässt den Anspruch auf Elternzeit unberührt.

§ 19b Antrag auf Elternzeit
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist ( § 4 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung - MuSchVO - vom 16. Februar 1967 - GVBl. S. 55, BS 2030-1-23 - in der jeweils geltenden Fassung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie insgesamt in Anspruch genommen werden soll; Entsprechendes gilt für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1 .
(2) Die Elternzeit kann im Rahmen des § 19a Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Sie ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

§ 19c Beendigung der Elternzeit
(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls (§ 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchVO ist nicht zulässig.
(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(3) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 19d Entlassungsschutz
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne seine Zustimmung nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 einen Beamten auf Widerruf oder auf Probe entlassen, wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte.
(3) Die §§ 38 , 39 und 42 Abs. 2 Satz 2 LBG bleiben unberührt.

§ 19e Schutz bei Krankheit
(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfenverordnung vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103, BS 2030-1-50) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Beamten werden für die Zeit der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30,68 EUR erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag des Beamten werden die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, in voller Höhe erstattet, wenn er nachweist, dass ihm in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Steht dem Beamten ein vermindertes Erziehungsgeld zu, wird ihm auf Antrag zusätzlich zu dem Erstattungsbetrag nach Satz 1 der Teil der restlichen Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozenttarif entfallen, erstattet, der dem Verhältnis seines verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben; eine Beitragserstattung ist nur zulässig, wenn der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
(3) Endet ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit, das zu Beginn der Mutterschutzfrist nach § 2 Abs. 2 MuSchVO oder der Elternzeit bestanden hat, wegen Ablegung der Prüfung kraft Rechtsvorschrift oder aufgrund schriftlicher Mitteilung bei Begründung des Beamtenverhältnisses oder wegen Zeitablaufs während der Schutzfristen nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 MuSchVO oder während der Zeit, für die der frühere Beamte bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses hätte Elternzeit beanspruchen können, so erhält der frühere Beamte auf Antrag die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 42,18 EUR für den Zeitraum, für den er bei Fortbestehen des Beamtenverhältnisses Elternzeit hätte beanspruchen können, erstattet, wenn seine Dienstbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienstaufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Dies gilt nicht, wenn dem früheren Beamten kein Erziehungsgeld zusteht oder wenn er selbst oder ein anderer Beihilfeberechtigter für ihn einen Anspruch auf Beihilfe hat.
(4) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge nach § 6 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt.

§ 19f Übergangsbestimmung
Für die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften dieses Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

IV. Abschnitt
Urlaub aus anderen Anlässen

§ 20 Urlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte
und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten des Beamten veranlasst sind,
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
zur Ausübung eines Amtes als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder als ehrenamtliches Mitglied von Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesanstalt für Arbeit.
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, können während des notwendigen Urlaubs die Dienstbezüge fortgezahlt werden; Absatz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 23 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin
Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 24 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.

§ 24 Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, 478) in der jeweils geltenden Fassung und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung sowie im Falle des Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Gleiche gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen der Feuerwehr sowie der anderen in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27 .

§ 25 Urlaub für gewerkschaftliche Zwecke
Für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften und Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene (beim Fehlen einer Landesebene auf Bezirksebene), wenn der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt, soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen. Urlaub in den Fällen der §§ 24 und 26 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet.

§ 26 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke
(1) In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
1.für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt oder gefördert werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2.zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;
3.für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen;
4.für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Weiterbildung sowie der Jugendarbeit, die von staatlichen Stellen, dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., anerkannten Volkshochschulen oder anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder von einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt oder gefördert werden, wenn der Beamte nebenamtlich oder nebenberuflich als ständiger Mitarbeiter bei dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., einer anerkannten Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder bei einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist;
5.für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
6.für die Teilnahme an Sitzungen der satzungsmäßigen Organe von Einrichtungen, die Veranstaltungen nach Nummern 1 oder 3 durchführen;
7.a)für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Vorstandes
der Organisationen der Kriegsbeschädigten, Vertriebenen und Flüchtlinge oder der Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe sowie ihrer Zusammenschlüsse und ihrer Mitgliedsorganisationen oder
der im Sanitäts- und Betreuungsdienst tätigen anerkannten zentralen freiwilligen Hilfsorganisation,
wenn der Beamte dem Vorstand angehört;
b)für die Teilnahme an Arbeitstagungen der in Buchstabe a bezeichneten Organisationen auf Bundes- oder Landesebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierter teilnimmt;
8.für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
9.für die aktive Teilnahme an
a)den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b)Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um Deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
c)den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
10.für die Teilnahme an
Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört;
11.für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27 .
(2) Freistellung, die ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Beamten aufgrund des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002-2) in der jeweils geltenden Fassung zusteht, kann unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

§ 27 Dauer des Urlaubs in den Fällen der §§ 24 und 26 Abs. 1
(1) Urlaub nach § 24 und Urlaub nach § 26 Abs. 1 darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann Urlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Sonderurlaub zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit einem Ehrenamt nach § 18 a Abs. 6 der Gemeindeordnung oder § 12 a Abs. 6 der Landkreisordnung sowie Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz vom 30. März 1993 (GVBl. S. 157, BS 223-70) in der jeweils geltenden Fassung sind anzurechnen. Urlaub nach § 25 ist anzurechnen, soweit er fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr überschreitet. Für die aktive Teilnahme an den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene sowie an Europapokal-Wettbewerben kann die oberste Dienstbehörde Urlaub auch über zehn Arbeitstage hinaus bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 28 Urlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe
(1) Wird ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Der Urlaub kann in den in Absatz 1 bis 3 bezeichneten Fällen auch unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.

§ 29 Urlaub für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung
Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung im Ausland kann die oberste Dienstbehörde Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Monaten bewilligen, wenn die Ausbildung im dienstlichen Interesse liegt und zu erwarten steht, dass ausreichende Fortschritte im Erlernen der Fremdsprache gemacht werden. Ein weiterer Urlaub zu einem solchen Zweck darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Urlaubs aus diesem Anlass gewährt werden.

§ 30 Urlaub für Heimfahrten
(1) Für Heimfahrten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) vom 15. Januar 1993 (GVBl. S. 111, BS 2032-42-1) in der jeweils geltenden Fassung wird Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt. Besteht ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LTGV nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Urlaub für Heimfahrten nicht gewährt, es sei denn, dass die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf bis zu vier Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, und für die Zeit der Ausbildung an einer Hochschule oder lehrgangsmäßigen Ausbildung an einer besonderen Schule.

§ 31 Urlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei von einem Amts- oder Versorgungsarzt oder einem Arzt des Medizinischen Dienstes angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken ist Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Aus anderen wichtigen persönlichen Gründen (z.B. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen) kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge in dem notwendigen Umfang gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach Satz 1 soll nicht gewährt werden, wenn Urlaub nach § 30 für diesen Zweck hätte verwendet werden können.

§ 32 Urlaub in anderen Fällen
(1) In anderen als den in den §§ 20 bis 31 genannten Fällen kann Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der vorgesehene Einsatz eines Beamten in einem Unternehmen oder einer sonstigen wirtschaftlichen Einrichtung, der für den Dienstherrn von Vorteil ist, kann einen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 darstellen. Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden; sie kann die Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Dient der Urlaub auch dienstlichen Zwecken, können die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen belassen werden. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen bewilligen; dabei sollen für die sechs Wochen überschreitende Zeit die Dienstbezüge nur bis zur halben Höhe belassen werden.

§ 33 Lehrer und Hochschullehrer
Lehrern und Hochschullehrern wird Urlaub in den Fällen der §§ 24, 25, 26 Abs. 1, §§ 29 und 32 während der Unterrichtszeit oder der Vorlesungszeit nur in Ausnahmefällen gewährt; Gleiches gilt für die Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 20 Abs. 2 erster Halbsatz und § 26 Abs. 2 .

§ 34 Widerruf
(1) Die Urlaubsbewilligung kann widerrufen werden, bei einem befristeten Urlaub jedoch nur aus zwingenden dienstlichen Gründen.
(2) Die Urlaubsbewilligung ist zu widerrufen, wenn der Urlaub zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

§ 35 Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubsbewilligung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt; § 12 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Widerruf nach § 34 Abs. 2 ausgesprochen wird. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 28 Abs. 1 und 3 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde vor Antritt des Urlaubs ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

§ 36 Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), genannten Bezüge.
(2) Erhält der Beamte in den Fällen des § 28 Abs. 4, der §§ 29 oder 32 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so sind die Dienstbezüge entsprechend zu kürzen, es sei denn, dass der Wert der Zuwendungen gering ist.

V. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 37* In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des III. Abschnitts mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft; die Vorschriften des III. Abschnitts treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
* Abs. 1: Die Bestimmung betrifft das In-Kraft-Treten der UrlVO in der ursprünglichen Fassung v. 16. 5. 1966. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Fußnote zur Überschrift der UrlVO näher bezeichneten Vorschriften .


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