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Urlaubsregelungen für Tarifbeschäftigte und Beamte im öffentlichen Dienst

Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Bezüge. Für Angestellte und Arbeiter sind die näheren Bestimmungen zum Erholungsurlaub tarifvertraglich geregelt. Für Beamte bestehen in Bund und Ländern entsprechende Verordnungen zum Erholungsurlaub. Sowohl für Tarifkräfte als auch für Beamte ist das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Für die Beamten bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) können allerdings abweichende Vorschriften getroffen werden. Für den Beamtenbereich orientieren wir uns im Ratgeber "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" am Recht für Bundesbeamte, da die Länder zwar eigenständige Regelungskompetzenzen haben, sie in diesem Rechtsbereich aber nicht in nennenswerter Weise abweichend vom Bund regeln.

Der Urlaub dient der Erholung und soll daher grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Beschäftigten in zwei Teilen genommen werden, soweit der Urlaubszweck nicht gefährdet ist. Nach dem Bundesangestelltentarif muss ein Urlaubsanteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten – bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten – nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Beschäftigte vorher ausscheidet. Für Angestellte gilt, dass Urlaub aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis, auf den Urlaub angerechnet wird.

Mehr über die verschiedenen Urlaubsregelungen im öffentlichen Dienst, beispielsweise Sonderurlaub, Sabbatregelungen oder Urlaub ohne Bezüge können Sie in der aktuellen Jahresausgabe des DBW-Ratgebers "Rund ums Geld im öffentlichen Dienst" erfahren
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