dbw_online
dbw_online

TV-Länder: TV-L § 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Unser Link-TIPP: I www.rund-ums-geld-im-oeffentlichen-dienst.de  I

. 

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

der Länder (TV-L) 

B. Sonderregelungen

§ 48 Sonderregelungen für Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Nr. 1
Zu § 1 - Geltungsbereich –

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe d erfasst werden.


Nr. 2
Zu Abschnitt II - Arbeitszeit –

(1)  1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Absatz
7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf
Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung, auf Antrag
der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung
geführt werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.



Sie möchten regelmäßig informiert werden?
Anmeldung zum Newsletter
Rund ums Geld
Einfach Bild
anklicken
Hier finden Sie auf 312 Seiten alles Wichtige zum Einkommen und zur Bezahlung im öffentlichen Dienst. Für nur 7,50 Euro der richtige Wegbegleiter für Tarifkräfte, Beamte
sowie Auszubildende und Rentner.
>>> hier bestellen
 
 
StartseiteSitemapKontaktImpressum • www.dbw-online.de © 2012